Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der “Österreichischer Agrarverlag Druck und Verlags Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG” — im Folgenden betitelt als “ÖAV” oder “AV-Medien”.

Teil I) geltend für den Geschäftsbereich Abonnements Print & Digital
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§ 1 Gel­tungs­bere­ich

  • (1) Die nach­ste­hen­den “All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen für Abon­nements Print & Dig­i­tal” (AGB-Abo) gel­ten in der am Tag der Bestel­lung gülti­gen Fas­sung für sämtliche aktuelle und kün­ftige Abon­nementverträge zwis­chen dem ÖAV als Her­aus­ge­ber und Medi­en­in­hab­er von Zeitschriften und E‑Paper (in kör­per­lich­er oder elek­tro­n­is­ch­er Form) und den Kun­den. Mit der Abgabe ein­er Bestel­lung erk­lärt sich der Kunde mit diesen AGB-Abo ein­ver­standen und an sie gebun­den.
  • (2) Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser AGB auf­grund zwin­gen­der geset­zlich­er Vorschriften (ins­beson­dere den Bes­tim­mungen des KSchG) ganz oder teil­weise unwirk­sam sein, so bleiben die übri­gen Bes­tim­mungen dieser AGB unverän­dert in Kraft.
  • (3) Sämtliche Nebenabre­den, Änderun­gen und Ergänzun­gen von Ver­tragsvere­in­barun­gen mit dem ÖAV bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Schrift­form, wie auch das Abge­hen davon.

§ 2 Ver­tragss­chluss

  • (1) Alle Ange­bote (in Prospek­ten, Kat­a­lo­gen, Preis­lis­ten, Web­sites, Online-Shops usw.) sind freibleibend und als Ein­ladung an den Kun­den zu ver­ste­hen, selb­st ein Ange­bot zu leg­en. Der Kunde erhält nach Absenden der Bestel­lung eine elek­tro­n­is­che Emp­fangs­bestä­ti­gung, die jedoch keine Annahme des Ange­bots darstellt, son­dern lediglich eine Infor­ma­tion darüber ist, dass die Bestel­lung beim ÖAV einge­gan­gen ist.
  • (2) Die Annahme des Ange­bots erfol­gt durch den ÖAV entwed­er durch Absendung ein­er Auf­trags­bestä­ti­gung (bzw. der Zugangs­dat­en zur App) mit­tels Post, Tele­fax oder E‑Mail inner­halb von 14 Tagen ab Ein­gang der Bestel­lung oder unmit­tel­bar durch Absendung des bestell­ten Abon­nements (bzw. der Zugangs­dat­en zur App), eben­falls läng­stens bin­nen 14 Tagen ab Ein­gang der Bestel­lung.
  • (3) Der ÖAV behält sich vor, einen Abon­nement-Antrag (Bestel­lung) eines poten­ziellen Kun­den, ohne Angabe von Grün­den, abzulehnen.
  • (4) Tech­nis­che, sowie son­stige Änderun­gen bleiben im Rah­men des Zumut­baren vor­be­hal­ten. Es beste­ht kein Anspruch auf eine bes­timmte Anord­nung oder Auswahl der Inhalte.

§ 3 Ver­tragssprache

Der Ver­tragsin­halt, alle son­sti­gen Infor­ma­tio­nen, Kun­den­di­enst und Beschw­erdeerledi­gung wer­den durchgängig in deutsch­er Sprache abgewick­elt.

§ 4 Liefer­ung, Bezugs­dauer

  • (1) Grund­sät­zlich erfol­gt der Bezug des Abos für die beim jew­eili­gen Ange­bot angegebene Min­dest­bezugs­dauer und danach bis zur Kündi­gung. Die Min­dest­bezugs­dauer begin­nt bei Dig­i­tal-Abos mit Bestel­lung, bei Print-Abos mit erst­ma­liger Zustel­lung. Befris­tete Abo-Aktio­nen (Testa­bos) enden nach der angegebe­nen Ver­tragszeit automa­tisch, sofern nicht etwas Anderes im Zuge des Ange­bots angegeben wurde.
  • (2) Die erst­ma­lige Liefer­ung (von Print-Abos) erfol­gt nach Zahlung­sein­gang zu dem in der jew­eili­gen Bestel­lung genan­nten Ter­min, sofern diese rechtzeit­ig (10 Tage vorher) beim ÖAV ein­langt. Bei Bestel­lun­gen ohne Ter­mi­nangabe oder nicht rechtzeit­iger Bestel­lung gilt schnell­st­mögliche Liefer­auf­nahme. Die Zustel­lung erfol­gt an die zulet­zt bekan­nt gegebene Adresse. Bei E‑Pa­per/Dig­i­tal-Abos erfol­gt die Zusendung von Zugangs­dat­en bzw. Freis­chal­tung nach Bestel­lung. Die Über­mit­tlung der Zugangs­dat­en erfol­gt an die zulet­zt bekan­nt gegebene E‑Mail-Adresse. Bei Nicht­bezahlung des vere­in­barten Abo-Ent­gelts bin­nen 14 Tagen, bei Kred­itkarten­zahlung bin­nen 6 Wochen, wird der Abo-Zugang deak­tiviert bzw. die Liefer­ung bis zur erfol­gre­ichen Zahlung unter­brochen. Der Abon­nent hat dem ÖAV eine Änderung sein­er Liefer­adresse (E‑Mail oder postal­isch) im eige­nen Inter­esse unverzüglich mitzuteilen.
  • (3) Die Bere­it­stel­lung der entwed­er durch In-App-Käufe oder via Online-Shop des ÖAV erwor­be­nen Online-Aus­gaben von Zeitschriften erfol­gt grund­sät­zlich unbe­gren­zt, auf die Haf­tungs­beschränkun­gen gemäß § 9 wird hingewiesen.
  • (4) Die Zustel­lung von Print-Mag­a­zi­nen erfol­gt frei Haus. Zustellmän­gel sind unverzüglich anzuzeigen.
  • (5) Für nicht erfol­gte Liefer­un­gen bzw. bei nicht erfol­gter oder ver­späteter Liefer­un­gen sowie Sach­schä­den im Zuge der Aus­liefer­ung haftet der ÖAV nur bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit. Die Haf­tung ist auf Öster­re­ich beschränkt. Im Aus­land zuzustel­lende Exem­plare reisen auf Risiko des Abon­nen­ten.
  • (6) Im Fall höher­er Gewalt (Naturkatas­tro­phen, Streik oder Aussper­rung etc.) beste­ht kein Beliefer­ungs- oder Entschädi­gungsanspruch. Der ÖAV behält sich vor, frei­willig für den Zeitraum von Zustel­lung­shin­dernissen bei Print-Abos Abon­nen­ten ein E‑Paper zur Ver­fü­gung zu stellen, sofern dies nicht ohne­hin Bestandteil des Abos ist. Ein Anspruch darauf beste­ht nicht.
  • (7) Vere­in­barte Unter­brechun­gen bei Abos sind nicht möglich.
  • (8) Beila­gen, auch Werbe­ma­te­ri­alien, sind Bestandteil der jew­eili­gen Zeitschrift und kön­nen aus tech­nis­chen Grün­den in Einze­laus­gaben nicht wegge­lassen wer­den.

§ 5 Abo-Preis

  • (1) Grund­sät­zlich gilt jen­er Bezugspreis für die bestell­ten Abos als vere­in­bart, wie er sich aus dem jew­eili­gen Ange­bot (in aktuellen Prospek­ten, Kat­a­lo­gen, Preis­lis­ten, Web­sites, Online-Shops usw.) ergibt.
  • (2) Bei ein­er Preisan­pas­sung (Senkung/Erhöhung) während der Ver­tragszeit ist der ab der Anpas­sung gültige Abo-Preis ab der näch­sten Fakturierung/dem näch­sten Zahlung­ster­min zu entricht­en. Der Abo-Preis set­zt sich aus Kosten (Per­son­al, Rechte­ab­tre­tun­gen, Rohstoffe, Druck, Energie, Treib­stoff, Raum­mi­ete, etc.), Gebühren und Steuern zusam­men. Bei Verän­derun­gen dieser Kom­po­nen­ten durch sach­lich gerecht­fer­tigte Umstände, die nicht im Ein­fluss­bere­ich des ÖAV liegen, behält sich der ÖAV vor, die Abo-Gebühr entsprechend zu erhöhen bzw. zu senken. Für den Zeitraum der Zahlung im Vorhinein ist der bezahlte Abon­nement-Preis fix.
  • (3) Soweit nicht anders angegeben, ver­ste­hen sich sämtliche Preisangaben für Kon­sumenten als Tages­brut­to­preise ein­schließlich der geset­zlichen Umsatzs­teuer. Für Unternehmer erfol­gt eine Angabe als Net­to­preis. Ver­sand­kosten wer­den geson­dert bekan­nt­gegeben und zusät­zlich in Rech­nung gestellt.
  • (4) Soll­ten im Zuge des Ver­sandes Export- oder Importab­gaben fäl­lig wer­den, gehen diese zu Las­ten des Bestellers. Die Preise für die ange­bote­nen Liefer­un­gen enthal­ten keine Kosten, die von Drit­ten ver­rech­net wer­den.
  • (5) Bei Verkäufen an Kun­den außer­halb der EU fällt keine Umsatzs­teuer an, diese müssen aber die allfäl­li­gen nationalen Ein­fuhrab­gaben entricht­en. Bei Verkäufen an Unternehmer inner­halb der EU fällt unter Nach­weis der UID keine öster­re­ichis­che Umsatzs­teuer an, diese haben dafür die Umsatzs­teuer in ihrem Heimat­staat zu entricht­en.

§ 6 Zahlungs­be­din­gun­gen, Zahlungsverzug

  • (1) Rech­nun­gen wer­den an die zulet­zt angegebene E‑Mail-Adresse bzw. Postadresse bei postal­is­ch­er Zustel­lung von Rech­nun­gen über­mit­telt und sind, sofern nicht anders vere­in­bart, sofort ab Rech­nung­sein­gang abzugs- und spe­sen­frei fäl­lig. Der Abon­nent hat dem ÖAV eine Änderung sein­er Rech­nungsadresse (E‑Mail und/oder postal­isch) unverzüglich mitzuteilen. Nicht bekan­nt­gegebene Änderun­gen der Zustel­ladresse (elek­tro­n­isch oder postal­isch) gehen zu Las­ten des Abon­nen­ten. Sämtliche Risiken im Zusam­men­hang mit der Auf­be­wahrung elek­tro­n­is­ch­er Rech­nun­gen trägt der Abon­nent. Elek­tro­n­is­che automa­tisierte Antwortschreiben (Abwe­sen­heit­sno­ti­zen etc.) wer­den vom ÖAV nicht berück­sichtigt und bee­in­flussen nicht die gültige Zustel­lung.
  • (2) Die Abo-Gebühr ist grund­sät­zlich im Vorhinein fäl­lig. Der Abon­nent kann zwis­chen monatlich­er, vierteljährlich­er, hal­b­jährlich­er und jährlich­er Zahlung bei Bestel­lung wählen. Diese Auswahl kann gegenüber dem ÖAV ein­vernehm­lich jed­erzeit nach Ablauf der jew­eils gewählten Zahlungspe­ri­ode abgeän­dert wer­den. Für den Zeitraum der Zahlung im Vorhinein ist der bezahlte Abon­nement-Preis fix.
  • (3) Bei Zahlungsverzug wer­den Verzugszin­sen in Höhe von 12% p.a. ver­rech­net. Außer­dem behält sich der ÖAV vor, die Liefer­ung zu unter­brechen bzw. einzustellen/den dig­i­tal­en Abo-Zugang zu deak­tivieren.
  • (4) Im Falle ein­er Mah­nung gebührt für jede Mah­nung ein Betrag von Euro 10,00 (max­i­mal aber 10% des betriebe­nen Betrages). Zuzüglich sind gerichtliche und außerg­erichtliche Betrei­bungs- oder Ein­trei­bungskosten, die zur zweck­entsprechen­den Betrei­bung und Ein­bringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vor­prozes­suale Kosten eines Recht­san­walts und/oder Inkas­sobüros gehören, zu entricht­en.
  • (5) Die Möglichkeit der Aufrech­nung gegen die Abo-Pre­is­forderung des ÖAV ist aus­geschlossen, ausgenom­men für den Fall der Zahlung­sun­fähigkeit des ÖAV oder für Forderun­gen des Ver­brauch­ers, die im rechtlichen Zusam­men­hang mit der Verbindlichkeit des Ver­brauch­ers ste­hen, die gerichtlich fest­gestellt oder vom ÖAV anerkan­nt wor­den sind.
  • (6) Die von einem Ver­brauch­er zu erset­zen­den Kosten für die zweck­entsprechende Betrei­bung oder Ein­bringung bzw. für die Mahn­spe­sen dür­fen ein Aus­maß, das in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zur betriebe­nen Forderung ste­ht nicht über­steigen.

§ 7 Kündi­gung

  • (1) Befris­tete Abo-Aktio­nen enden nach der angegebe­nen Ver­tragszeit automa­tisch, sofern nicht etwas Anderes fest­ge­hal­ten ist.
  • (2) Das unbe­fris­tete Abo kann vom Abon­nen­ten und vom ÖAV unter Ein­hal­tung ein­er achtwöchi­gen Kündi­gungs­frist schriftlich gekündigt wer­den. Bei ein­er vere­in­barten Min­dest­bezugs­dauer, kann vom Abon­nen­ten früh­estens zum Ende der Min­dest­bezugs­dauer unter Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist von acht Wochen gekündigt wer­den. Liegt keine andere aus­drück­liche Vere­in­barung vor, so kann nach Ablauf der Min­dest­bezugs­dauer eine Kündi­gung unter Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist jew­eils zum Ende jed­er weit­eren Peri­ode erfol­gen, die der Dauer der ursprünglichen Min­dest­bezugs­dauer entspricht (z.B. Min­dest­bezugs­dauer 1 Jahr – bei Weit­er­bezug näch­ste Kündi­gungsmöglichkeit nach einem weit­eren Jahr).
  • (3) Der ÖAV ist berechtigt, bei Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des das Abon­nement mit sofor­tiger Wirkung aufzulösen.
  • (4) Sofern vorge­se­hen ist, dass ein Gratis-Test-Abo bei nicht rechtzeit­iger schriftlich­er Kündi­gung in ein unbe­fris­tetes, ent­geltlich­es Abon­nement überge­ht, wird der Abon­nent auf die Bedeu­tung dieser Unter­las­sung spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Gratis-Test-Abos schriftlich (unter Hin­weis auf die zur Ver­fü­gung ste­hende jed­erzeit­ige Kündi­gungsmöglichkeit und den Fristablauf) informiert.
  • (5) Bei Auflö­sung des Abo-Ver­trages durch den Abon­nen­ten vor Ablauf ein­er vere­in­barten Min­destver­trags­dauer (vorzeit­ige Auflö­sung), wird der Dif­ferenz­be­trag bis zum reg­ulären Ende des Abo-Ver­trages unter Ein­hal­tung der Kündi­gungs­fris­ten bzw. Min­dest­bezugs­dauer in Rech­nung gestellt.

§ 8 Wider­ruf­s­recht – Son­derbes­tim­mungen für Ver­brauch­er

  • (1) Die fol­gen­den Son­derbes­tim­mungen gel­ten auss­chließlich für Ver­brauch­er im Sinne des Kon­sumenten­schutzge­set­zes (“KSchG”). Ver­brauch­er kön­nen gemäß § 11ff Fern- und Auswärts­geschäfte-Gesetz (FAGG) im Fern­ab­satz abgeschlosse­nen Verträ­gen oder im Fern­ab­satz abgegebe­nen Ver­tragserk­lärun­gen bin­nen ein­er Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Grün­den wider­rufen, sofern nicht das Wider­ruf­s­recht nach § 18 FAGG aus­geschlossen ist.
  • (2) Die Wider­rufs­frist begin­nt bei Verträ­gen über die Liefer­ung von dig­i­tal­en Inhal­ten, die nicht auf einem kör­per­lichen Daten­träger geliefert wer­den, mit dem Tag des Ver­tragsab­schlusses, bei Verträ­gen über die Liefer­ung von Waren mit dem Tag an dem der Ver­brauch­er oder ein von ihm benan­nter Drit­ter, der nicht der Beförder­er ist, die Ware in Besitz genom­men hat,bei Verträ­gen über mehrere Waren, die im Rah­men ein­er ein­heitlichen Bestel­lung bestellt wur­den und getren­nt geliefert wer­den oder­bei Verträ­gen über die Liefer­un­gen ein­er Ware in mehreren Teilsendun­gen oder Stück­en, mit dem Tag an dem der Ver­brauch­er oder ein von ihm benan­nter Drit­ter, der nicht der Beförder­er ist, die zulet­zt geliefer­ten Ware/die let­zte Teil­liefer­ung in Besitz genom­men hat,

    bei Verträ­gen über die regelmäßige Liefer­ung von Waren über einen fest­gelegten Zeitraum hin­weg mit dem Tag an dem der Ver­brauch­er oder ein von ihm benan­nter Drit­ter, der nicht der Beförder­er ist, an der zuerst geliefer­ten Ware Besitz erlangt hat.

  • (3) Sofern der Kon­sument im Zuge der Bestel­lung von dig­i­tal­en Inhal­ten (Dig­i­tal-Abo) aus­drück­lich der sofor­ti­gen Leis­tungser­bringung (unmit­tel­bare Abruf­barkeit nach Bestel­lung) zuges­timmt hat, beste­ht auf­grund des vorzeit­i­gen Beginns mit der Ver­tragser­fül­lung kein Rück­trittsrecht mehr.
  • (4) Um das Wider­ruf­s­recht auszuüben, muss der Ver­brauch­er dem ÖAV  (1140 Wien, Sturz­gasse 1A, Tel: +43198177100, Fax: +43198177111, Mail: office@agrarverlag.at) mit­tels ein­er ein­deuti­gen Erk­lärung (z. B. ein mit der Post ver­sandter Brief, Tele­fax oder E‑Mail) über seinen Entschluss, diesen Ver­trag zu wider­rufen, informieren. Hierzu kann sich der Ver­brauch­er auch dem Muster-Wider­rufs­for­mu­lar (Link zu Muster) bedi­enen. Es genügt, wenn die Wider­ruf­serk­lärung inner­halb der Frist abge­sendet wird.
  • (5) Fol­gen des Widerrufs:Wenn der Ver­brauch­er von seinem Wider­ruf­s­recht Gebrauch macht, hat ihm der ÖAV alle Zahlun­gen, die er vom Ver­brauch­er erhal­ten hat, ein­schließlich der Liefer­kosten (mit Aus­nahme der zusät­zlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Ver­brauch­er eine andere Art der Liefer­ung als die vom ÖAV ange­botene, gün­stig­ste Stan­dard­liefer­ung gewählt hat), unverzüglich und spätestens bin­nen 14 Tagen ab dem Tag zurück­zuzahlen, an dem die Mit­teilung über den Wider­ruf dieses Ver­trags beim ÖAV bzw. – sofern dies bei Zahlung, die nicht zurück­gerufen wurde, später erfol­gt – die entsprechende Zahlung einge­gan­gen ist. Für diese Rück­zahlung ver­wen­det der ÖAV das­selbe Zahlungsmit­tel, das der Ver­brauch­er bei der ursprünglichen Transak­tion einge­set­zt hat, es sei denn mit dem Ver­brauch­er wurde aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart. In keinem Fall wer­den dem Ver­brauch­er für die Rück­zahlung Ent­gelte berechnet.Der ÖAV kann die Rück­zahlung ver­weigern, bis sie die Waren wieder zurück­er­hal­ten hat oder bis der Ver­brauch­er den Nach­weis erbracht hat, dass er die Waren zurück­ge­sandt hat, je nach­dem, welch­es der frühere Zeit­punkt ist.Der Ver­brauch­er hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens bin­nen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den ÖAV über den Wider­ruf dieses Ver­trags unter­richtet hat, an den ÖAV zurück­zusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Ver­brauch­er die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.Die Kosten der Rück­sendung trägt der Ver­brauch­er.

    Der Ver­brauch­er muss für eine Wert­min­derung der Waren nur aufkom­men, wenn diese Wert­min­derung auf einen zur Prü­fung der Beschaf­fen­heit, Eigen­schaften und Funk­tion­sweise der Waren nicht notwendi­gen Umgang mit ihnen zurück­zuführen ist.

§ 9 Gewährleis­tung und Schaden­er­satz

  • (1) Gegenüber Kun­den, die Ver­brauch­er im Sinne des KSchG sind, gel­ten die geset­zlichen Gewährleis­tungs­bes­tim­mungen (24 Monate ab Erhalt der Ware). Auftre­tende Män­gel sind möglichst bei Liefer­ung bzw. nach Sicht­bar­w­er­den bekan­nt zu geben.
  • (2) Im Falle eines berechtigter­weise bean­stande­ten Man­gels kann der ÖAV  den Man­gel wahlweise durch Ersat­zleis­tung oder auch durch Leis­tung einzel­ner Ersatzteile bzw. (im Falle von Pub­lika­tio­nen) Aus­tausch­seit­en beheben.
  • (3) Das Recht auf Wand­lung oder Preis­min­derung kann vom Kun­den nur ver­langt wer­den, wenn eine Verbesserung nicht oder nicht inner­halb ein­er angemesse­nen Frist möglich ist. Im Falle eines ger­ingfügi­gen Man­gels ist das Recht auf Wand­lung aus­geschlossen.
  • (4) Der ÖAV  haftet für Sach­schä­den nur bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit, gegenüber Ver­brauch­ern bei Per­so­n­en­schä­den auch für leichte Fahrläs­sigkeit. Der Ersatz von Folgeschä­den und Ver­mö­genss­chä­den und von Schä­den aus Ansprüchen Drit­ter gegen den Kun­den sind aus­geschlossen. Das Vor­liegen von Ver­schulden hat, sofern es sich nicht um ein Ver­brauchergeschäft han­delt, der Geschädigte zu beweisen.
  • (5) Der ÖAV übern­immt keine Haf­tung für die unbe­gren­zte Abruf­barkeit der Inhalte, für Fehler, Verzögerun­gen oder Unter­brechun­gen der Datenüber­mit­tlung, Ver­lust oder Löschung, Viren, Miss­brauch, Richtigkeit, Voll­ständigkeit oder Aktu­al­ität von Dat­en oder für Schä­den, die son­st durch die Nutzung der Dat­en oder des Online-Dien­stes entste­hen. Ins­beson­dere kann keine Haf­tung für die Ver­füg­barkeit der Online-Verbindung, die Erre­ich­barkeit der Serv­er oder Kom­pat­i­bil­ität der Hard- und Soft­ware-Kom­po­nen­ten der Abon­nen­ten über­nom­men wer­den. Sowohl aus rechtlichen als auch aus tech­nis­chen Grün­den kann die Abruf­barkeit bzw. Ver­füg­barkeit einzel­ner Artikel, Fotos oder Seit­en eingeschränkt oder nicht möglich sein.
  • (6) Der Abon­nent hat auf eigene Kosten selb­st für Anschaf­fung und/oder Instal­la­tion der notwendi­gen Hard- und Soft­ware-Kom­po­nen­ten sowie eine aus­re­ichende Inter­netverbindung  zu sor­gen. Der ÖAV haftet nicht für die Qual­ität der Verbindung Ihres Endgerätes zum Inter­net sowie allfäl­lige Roam­ing-Gebühren der Inter­netverbindun­gen im Aus­land.
  • (8) Ist für den Erhalt und die Nutzung des Abos eine Anmel­dung auf ein­er Plat­tform Drit­ter (z.B.: Google-Play­store, Apple-I-Tunes) erforder­lich, gel­tend dafür ergänzende Nutzungs­be­din­gun­gen des jew­eili­gen Drit­tan­bi­eters.
  • (9) Der ÖAV behält sich vor, die Nutzung des Online-Por­tals ins­ge­samt oder teil­weise einzuschränken, auszuweit­en oder zu been­den. Dies bet­rifft ins­beson­dere auch kosten­freie Dien­ste und Ange­bote, auch des reg­istrierungspflichti­gen Bere­ichs. Bei voll­ständi­ger Ein­stel­lung des Online-Ange­bots erfol­gt eine aliquote Refundierung eines bere­its geleis­teten Abo-Ent­gelts.
  • (10) Der Abon­nent hat dafür zu sor­gen, dass seine Login-Dat­en vom unberechtigten Zugriff Drit­ter geschützt wer­den und haftet im Falle ein­er Weit­er­gabe, des Miss­brauchs oder Ver­lustes der Login-Dat­en für alle Schä­den, die dadurch dem ÖAV entste­hen. Eine Haf­tung des ÖAV resul­tierend aus solchen Umstän­den wird aus­geschlossen.
  • (11) An allen abruf­baren Inhal­ten, Tex­ten, Grafiken und Fotos beste­hen Rechte, ins­beson­dere Urheber‑, Marken­schutz- und son­stige Mate­ri­al­güter­rechte. Ein Abo-Bezug berechtigt nicht zur unbeschränk­ten Weit­er­ver­wen­dung ohne Berück­sich­ti­gung dieser Rechte.
  • (12) Für allfäl­lige unent­geltliche Zugaben bei Abo-Aus­gaben, sowohl in dig­i­taler als auch in analoger Form,  wird seit­ens des ÖAV die Haf­tung dafür im zuläs­si­gen Umfang aus­geschlossen. Bei vergün­stigten Zugaben gel­ten hin­sichtlich der jew­eili­gen Pro­duk­te die betr­e­f­fend­en AGB.

§ 10 Web­site

  • (1) Der ÖAV haftet nur für eigene Inhalte auf den von ihm betriebe­nen Web­sites. Soweit er mit Links den Zugang zu anderen Web­sites ermöglicht, ist er nicht für die dort enthal­te­nen frem­den Inhalte ver­ant­wortlich. Er macht sich die frem­den Inhalte nicht zu Eigen.
  • (2) Der ÖAV ist für die im Auf­trag eines Nutzers gespe­icherten und von diesem stam­menden Infor­ma­tio­nen nicht ver­ant­wortlich, soweit der Nutzer nicht dem ÖAV unter­ste­ht oder von diesem beauf­sichtigt wird.

§ 11 Daten­schutz

  • (1) Die Mitar­beit­er des ÖAV unter­liegen den Geheimhal­tev­erpflich­tun­gen des Daten­schutzge­set­zes.
  • (2) Für aus­führlichere Infor­ma­tio­nen zur Ver­ar­beitung der Kun­den­dat­en im Zuge des Abo-Ver­trages wird auf die Daten­schutzerk­lärung unter www.av-medien.at/services/datenschutz.html ver­wiesen

§ 12 Gerichts­stand und anwend­bares Recht

  • (1) Alle Vere­in­barun­gen gem. dieser AGB unter­liegen auss­chließlich öster­re­ichis­chem Recht. Ist der Kunde Ver­brauch­er gel­ten die zwin­gen­den Vorschriften des Rechts, in dem sich der Ver­brauch­er gewöhn­lich aufhält. Im Übri­gen gilt öster­re­ichis­ches Recht.
  • (2) Für Stre­it­igkeit­en ist auss­chließlich das am Sitz des ÖAV sach­lich zuständi­ge Gericht zuständig. Ist der Kunde Ver­brauch­er im Sinne des KSchG ist, gilt die Zuständigkeit jenes Gericht­es als begrün­det, in dessen Spren­gel der Wohn­sitz, bzw. der gewöhn­liche Aufen­thalt oder der Ort der Beschäf­ti­gung des Kun­den liegt.
  • (3) Erfül­lung­sort des Ver­trages ist der Sitz des ÖAV.

Teil II) geltend für den Geschäftsbereich Werbeverkauf

§ 1 Gel­tungs­bere­ich

  • (1) Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen für den Wer­bev­erkauf (AGB-Wer­bung) gel­ten in der am Tag der Bestel­lung gülti­gen Fas­sung für alle abgeschlosse­nen Rechts­geschäfte hin­sichtlich des Verkaufs von Werbe­mit­teln und Werbe­maß­nah­men zwis­chen dem ÖAV als Bere­it­steller und den Auf­tragge­bern. Mit der Abgabe ein­er Bestel­lung erk­lärt sich der Kunde mit diesen AGB-Wer­bung ein­ver­standen und an sie gebun­den.
  • (2) Für diese Geschäfte gilt auss­chließlich dieser Teil II (AGB-Wer­bung) sowie die Preis­liste von ÖAV. Abwe­ichende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergänzende AGB wer­den, selb­st bei Ken­nt­nis, nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, der ÖAV stimmt ihrer Gel­tung schriftlich und aus­drück­lich zu.
  • (3) Diese AGB gel­ten auch für alle zukün­fti­gen Aufträge des Auf­tragge­bers, selb­st wenn deren Gel­tung nicht nochmals aus­drück­lich oder stillschweigend vere­in­bart wird. Auf­tragge­ber sind Kun­den, Spon­soren, Inser­enten und son­stige Ver­tragspart­ner.

§ 2 Ver­tragsab­schluss

  • (1) Alle Ange­bote des ÖAV sind freibleibend.
  • (2) Der Auf­tragge­ber hat alle Aufträge zu Wer­beein­schal­tun­gen und son­stige Aufträge („Aufträge“) schriftlich oder per E‑Mail zu erteilen. Der ÖAV hat die Aufträge schriftlich oder per E‑Mail anzunehmen. Dieses For­mer­forder­nis gilt auch für eine Vere­in­barung über ein Abge­hen von der hier fest­gelegten Form. Als Annahme gilt auch die tat­säch­liche Aus­führung eines Auf­trages.
  • (3) Der ÖAV erbringt auss­chließlich die im Auf­trag ange­führten Leis­tun­gen. Erweiterun­gen müssen in der in Absatz (2) fest­gelegten Form vere­in­bart wer­den.
  • (4) Soweit Agen­turen Aufträge erteilen, kommt der Ver­trag im Zweifel mit der Agen­tur zus­tande, vor­be­haltlich ander­er schriftlich­er Vere­in­barun­gen. Soll ein ander­er Auf­tragge­ber wer­den, muss er von der Wer­beagen­tur namentlich benan­nt wer­den. Der ÖAV ist berechtigt, von den Wer­beagen­turen einen Man­dat­snach­weis zu ver­lan­gen.
  • (5) Externe Pro­duk­tio­nen ein­er Vielzahl an aus­gewählten Part­nern kön­nen veröf­fentlicht wer­den. Vor Beauf­tra­gung von Pro­duk­tio­nen muss der Auf­tragge­ber sich­er stellen, ob diese von einem der Part­ner des ÖAV stammt, da der ÖAV nicht mit allen Pro­duk­tions­fir­men zusam­men arbeit­et.

§ 3 Wer­beein­schal­tun­gen

  • (1) Der ÖAV hat Wer­beein­schal­tun­gen des Auf­tragge­bers, die in einem Medi­um des ÖAV zu veröf­fentlichen sind, auf den vere­in­barten Wer­be­plätzen zu den vere­in­barten Schaltzeiträu­men zu platzieren.
  • (2) Unter „Wer­beein­schal­tung“ ist jede Form von Wer­bung zu ver­ste­hen, die in einem Medi­um veröf­fentlicht wer­den kann. Die Wer­beein­schal­tun­gen des Auf­tragge­bers müssen dem gel­tenden Recht entsprechen und dür­fen nicht gegen die guten Sit­ten ver­stoßen. Der Auf­tragge­ber hat für eine dem Gesetz entsprechende Her­steller­beze­ich­nung zu sor­gen, wenn die Wer­beein­schal­tung Licht­bilder enthält. Der ÖAV ist berechtigt, vom Ver­tragspart­ner erstellte Inhalte, die rechtswidrig und/oder miss­bräuch­lich sind, unverzüglich zu löschen.
  • (3) Der Auf­tragge­ber hat dem ÖAV alle zur Veröf­fentlichung der Wer­beein­schal­tung erforder­lichen Dat­en zeit­gerecht vor der vere­in­barten Veröf­fentlichung dem ÖAV zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • (4) Wenn zur Veröf­fentlichung eine Anpas­sung dieser Dat­en notwendig ist, kann der ÖAV entwed­er die Anpas­sung vom Auf­tragge­ber ver­lan­gen oder die Anpas­sung selb­st auf Kosten des Auf­tragge­bers vornehmen.
  • (5) Der Auf­tragge­ber hat eine Wer­beein­schal­tung als solche zu kennze­ich­nen, wenn eine Kennze­ich­nung geset­zlich erforder­lich ist. In allen anderen Fällen ist der ÖAV zur Kennze­ich­nung berechtigt, wenn der ÖAV die Kennze­ich­nung auf­grund der Gestal­tung der Wer­beein­schal­tung oder des Wer­beum­feldes für erforder­lich erachtet.
  • (6) Der Auf­tragge­ber hat veröf­fentlichte Wer­beein­schal­tun­gen unverzüglich zu prüfen und allfäl­lige Män­gel inner­halb der ersten Veröf­fentlichungswoche beim ÖAV anzuzeigen. Andern­falls ist der ÖAV von allen Gewährleis­tungs- und Schaden­er­satzpflicht­en befre­it.
  • (7) Der ÖAV ist man­gels abwe­ichen­der Vere­in­barung bei der inhaltlichen Gestal­tung des Umfeldes der Wer­beein­schal­tung frei.
  • (8) Der ÖAV hat die zur Ver­fü­gung gestell­ten Dat­en ein­er Wer­beein­schal­tung drei Monate lang aufzube­wahren.
  • (9) Der ÖAV behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Grün­den abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Auf­tragge­ber mit­geteilt.
  • (10) Der Auf­tragge­ber garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauf­tragte Veröf­fentlichung rel­e­van­ten Rechtsvorschriften ver­traut gemacht hat und die beauf­tragte Veröf­fentlichung keine dieser Bes­tim­mungen ver­let­zt. Ins­beson­dere garantiert der Auf­tragge­ber, dass er sowohl über die für Print­aus­gaben­veröf­fentlichung als auch über die für dauer­hafte (unbe­fris­tete) dig­i­tale Zugänglich­machung (ein­schließlich ePa­per und dig­i­tal­en Archiv­en) erforder­lichen Rechte ver­fügt. Der Auf­tragge­ber verpflichtet sich, den Ver­lag sowie dessen Leute hin­sichtlich aller Ansprüche, die aus ein­er von ihm beauf­tragten Veröf­fentlichung resul­tieren, und hin­sichtlich jeglich­er dies­bezüglich­er zivil‑, straf- oder ver­wal­tungsstrafrechtlich­er Inanspruch­nahme des Ver­lags oder sein­er Leute voll­ständig schad- und kla­g­los zu hal­ten sowie für die ent­stande­nen Nachteile volle Genug­tu­ung zu leis­ten.

§ 4 Ent­gelt

  • (1) Das Ent­gelt ergibt sich aus der im Inter­net im Zeit­punkt der Auf­tragserteilung veröf­fentlicht­en Preis­liste. Die angegebe­nen Preise sind Net­to­preise exk­lu­sive der geset­zlichen Steuern.
  • (2) Das Ent­gelt ist inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungsle­gung fäl­lig. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein.
  • (3) Der ÖAV kann eine Vorauszahlung oder ein Deposit ver­lan­gen. In diesem Fall wird der Auf­trag des Auf­tragge­bers nicht erfüllt, bevor die Vorauszahlung oder das Deposit beim ÖAV einge­gan­gen ist.
  • (4) Der ÖAV hat bei Zahlungsverzug oder Stun­dung Anspruch auf die geset­zlichen Zin­sen und die Ein­bringungskosten.
  • (5) Der ÖAV kann – unab­hängig von der beste­hen­den Vere­in­barung – die voll­ständi­ge Bezahlung des Auf­trages im Voraus ver­lan­gen, wenn begrün­dete Zweifel an der Zahlungs­fähigkeit des Auf­tragge­bers beste­hen oder wenn der Auf­tragge­ber son­st mit ein­er Zahlung in Verzug gerät.
  • (6) Die Rech­nung kann auch an die vom Kun­den bekan­nt gegebene Emailadresse elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den und gilt in diesem Fall mit Absendung als zuge­gan­gen. Mit Bekan­nt­gabe der Emailadresse erk­lärt sich der Kunde aus­drück­lich bere­it, von ÖAV auf elek­tro­n­is­chem Weg über­mit­telte Rech­nun­gen zu akzep­tieren.
  • (7) Wer­den Teilzahlun­gen vere­in­bart und wird eine Teilzahlung vom Auf­tragge­ber unpünk­tlich, nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt, tritt Ter­minsver­lust ein und der gesamte noch aushaf­tende Rest­be­trag wird zur Zahlung fäl­lig.

§ 5 Rück­tritt

  • (1) Der ÖAV kann von einem Auf­trag mit einem Auf­tragge­ber, der Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG ist, jed­erzeit auch ohne Angabe von Grün­den inner­halb ein­er Frist von 30 Tagen zurück­treten. Bei einem Rück­tritt hat der ÖAV bere­its erhaltenes Ent­gelt zurück­zuzahlen. Eine weit­erge­hende Haf­tung beste­ht nicht.
  • (2) Der Rück­tritt hat in allen Fällen schriftlich oder per E‑Mail zu erfol­gen.
  • (3) Der abgeschlossene Ver­trag bleibt für angemessene Zeit aufrecht, wenn dessen Erfül­lung durch höhere Gewalt ganz oder teil­weise ver­hin­dert wird.

§ 6 Gewährleis­tung 

  • (1) Der ÖAV leis­tet Gewähr dafür, dass die erbracht­en Leis­tun­gen den vere­in­barten oder gewöhn­lich voraus­ge­set­zten Leis­tun­gen entsprechen.
  • (2) Der Auf­tragge­ber hat dem ÖAV allfäl­lige Män­gel inner­halb ein­er Woche ab Erfül­lung des Auf­trages anzuzeigen, wenn der Auf­tragge­ber Unternehmer im Sinn des § 1 Kon­sumenten­schutzge­setz („KSchG“) ist. Diese Frist ist gewahrt, wenn der Auf­tragge­ber die Anzeige rechtzeit­ig absendet.
  • (3) Die Gewährleis­tungs­frist beträgt 6 Monate, wenn der Auf­tragge­ber Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG ist.

§ 7 Schaden­er­satz

für Unternehmer:

  • (1) Wegen Ver­let­zung ver­traglich­er oder vorver­traglich­er Pflicht­en, ins­beson­dere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Ver­mö­genss­chä­den nur in Fällen von Vor­satz oder krass grober Fahrläs­sigkeit. Bei leichter Fahrläs­sigkeit haftet der Auf­trag­nehmer auss­chließlich für Per­so­n­en­schä­den. Die Haf­tung ver­jährt in 6 Monat­en ab Ken­nt­nis des Auf­tragge­bers von Schaden und Schädi­ger.
  • (2) Das Vor­liegen von krass grober Fahrläs­sigkeit hat der Auf­tragge­ber zu beweisen.
  • (3) Für mit­tel­bare Schä­den, ent­gan­genen Gewinn, Zinsver­luste, unterbliebene Einsparun­gen, Folge und Ver­mö­genss­chä­den, Schä­den aus Ansprüchen Drit­ter haftet der Auf­trag­nehmer nicht.
  • (4) Der ÖAV ist nicht verpflichtet, Wer­beein­schal­tun­gen auf ihren Inhalt hin zu über­prüfen. Hier­für trägt der Auf­tragge­ber die volle Haf­tung. Der Auf­tragge­ber hält ÖAV hin­sichtlich aller son­sti­gen Schä­den klag- und schad­los, die auf­grund eines rechtswidri­gen, miss­bräuch­lichen oder son­st geset­zwidri­gen Inhalts ein­er veröf­fentlicht­en Wer­beein­schal­tung entste­ht. Erfasst sind ins­beson­dere auch Schä­den, die sich aus der unrichti­gen Angabe von Dat­en und Fak­ten ergeben, oder aus der Ver­let­zung per­so­n­en­rechtlich­er, urhe­ber­rechtlich­er, daten­schutzrechtlich­er oder son­stiger Nor­men durch den Auf­tragge­ber.

 für Ver­brauch­er:

  • (5) Wegen Ver­let­zung ver­traglich­er oder vorver­traglich­er Pflicht­en, ins­beson­dere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Ver­mö­genss­chä­den nur in Fällen von Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit und nur für bei Ver­tragsab­schluss vorherse­hbare Schä­den.
  • (6) Bei leichter Fahrläs­sigkeit haftet der Auf­trag­nehmer auss­chließlich für Per­so­n­en­schä­den. Die Haf­tung ver­jährt in 3 Jahren ab Ken­nt­nis des Auf­tragge­bers von Schaden und Schädi­ger.
  • (7) Die Ver­jährungs­frist für Schaden­er­satzansprüche gegen den ÖAV beträgt 3 Jahre ab Ken­nt­nis von Schaden und Schädi­ger.

für Unternehmer und Ver­brauch­er:

  • (8) Der ÖAV ist nicht verpflichtet, Wer­beein­schal­tun­gen auf ihren Inhalt hin zu über­prüfen. Hier­für trägt der Auf­tragge­ber die volle Haf­tung. Der Auf­tragge­ber hält ÖAV hin­sichtlich aller son­sti­gen Schä­den klag- und schad­los, die auf­grund eines rechtswidri­gen, miss­bräuch­lichen oder son­st geset­zwidri­gen Inhalts ein­er veröf­fentlicht­en Wer­beein­schal­tung entste­ht. Erfasst sind ins­beson­dere auch Schä­den, die sich aus der unrichti­gen Angabe von Dat­en und Fak­ten ergeben, oder aus der Ver­let­zung per­so­n­en­rechtlich­er, urhe­ber­rechtlich­er, daten­schutzrechtlich­er oder son­stiger Nor­men durch den Auf­tragge­ber.
  • (9) Der ÖAV haftet nicht in Fällen höher­er Gewalt (z.B. Arbeit­skampf, Beschlagnahme und son­stige behördliche Maß­nah­men, Verkehrs- und Betrieb­sstörun­gen und Störun­gen aus dem Ver­ant­wor­tungs­bere­ich von Drit­ten, Net­z­be­treibern oder Leis­tungsan­bi­etern). Ins­beson­dere Leis­tungsstörun­gen auf­grund höher­er Gewalt, wie ins­beson­dere der Aus­fall oder die Über­las­tung von glob­alen Kom­mu­nika­tion­snet­zen, Stro­maus­fälle oder son­stige katastrophen‑, pan­demie- oder epi­demiebe­d­ingte Aus­fälle sind vom ÖAV nicht zu vertreten.
  • (10) Der ÖAV haftet nicht für beschädigte oder ver­lorenge­gan­gene Dat­en oder Dateien.
  • (11) Der ÖAV haftet nur für eigene, auf den Web­seit­en des ÖAV veröf­fentlichte Inhalte. Der ÖAV haftet nicht für die Inhalte ander­er Web­sites, zu denen Links auf die Web­seit­en des ÖAV führen. Wenn der ÖAV vom rechtswidri­gen Inhalt ein­er Web­site erfährt, wird er den dahin führen­den Link unverzüglich ent­fer­nen.

§ 8 Daten­schutz

Der Auf­trag ist von bei­den Parteien unter Ein­hal­tung der gel­tenden daten­schutzrechtlichen Bes­tim­mungen abzuwick­eln.

§ 9 Aufrech­nung

Der Auf­tragge­ber ist nur dann zur Aufrech­nung berechtigt, wenn und soweit seine Forderung recht­skräftig fest­gestellt oder aus­drück­lich und schriftlich vom ÖAV anerkan­nt wor­den ist.

§ 10 Erfül­lung­sort, anzuwen­den­des Recht und Gericht­stand

  • (1) Erfül­lung­sort ist der Sitz des ÖAV.
  • (2) Es gilt öster­re­ichis­ches Recht mit Aus­nahme des UN-Kaufrechts.
  • (3) Der Auf­tragge­ber und der ÖAV wer­den sich bemühen, allfäl­lige Stre­it­igkeit­en aus dem Ver­tragsver­hält­nis ein­vernehm­lich beizule­gen. Sollte keine ein­vernehm­liche Stre­it­bei­le­gung zus­tande kom­men, ist zur Entschei­dung über alle sich aus dem jew­eili­gen Ver­trag ergeben­den Rechtsstre­it­igkeit­en auss­chließlich das sach­lich zuständi­ge Gericht am Sitz des ÖAV örtlich zuständig.

§ 11 Schluss­bes­tim­mung

  • (1) Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen des Auf­trages ganz oder teil­weise unwirk­sam oder undurch­führbar sein, berührt das die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen des Auf­trages nicht. Der Auf­tragge­ber und der ÖAV wer­den in einem solchen Fall die unwirk­same oder undurch­führbare Bes­tim­mung entsprechend dem Sinn des Auf­trages ein­vernehm­lich durch eine wirk­same oder durch­führbare Bes­tim­mung erset­zen, die der unwirk­samen oder undurch­führbaren Bes­tim­mung im Ergeb­nis möglichst nahe kommt.
  • (2) Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser AGB auf­grund zwin­gen­der geset­zlich­er Vorschriften (ins­beson­dere den Bes­tim­mungen des KSchG) ganz oder teil­weise unwirk­sam sein, so bleiben die übri­gen Bes­tim­mungen dieser AGB unverän­dert in Kraft.
  • (3) Sämtliche Nebenabre­den, Änderun­gen und Ergänzun­gen von Ver­tragsvere­in­barun­gen mit dem ÖAV bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Schrift­form, wie auch das Abge­hen davon.

Stand: 11.07.2024